Musikbusiness

Das sogenannte Musikbusiness ist eine sehr komplizierte Angelegenheit. Es wird viel geredet und versprochen, aber Achtung!!

GS Records will mit diesem Beitrag sensibilisieren und Informieren. Bevor du was unterschreibst musst du wissen um was für einen Vertrag es sich handelt. Melde dich als Erstes bei der Suisa an und sichere deine Musik und Texte als Urheber. Gib nie Exklusivrechte an deine Urheberechte ausser du bekommst 1 Million. Solltest du mit einem sogenannten Label zu einem anstehenden Vertragsabschluss kommen informiert dich über einen Experten und Unterschreib nicht sofort.

Es gibt unzählige Verträge, unten findest du die wichtigsten Erklärungen der Musikverträge die du Kennen musst um im sogenannte Musikbusiness zu bestehen. Bitte sendet uns keine mails zu diesen Themen, da wir kein Label oder Firma sind, sondern einen independent Status besitzen und die finanzzielen Aspekte mit Unbekannten ausschliessen.

Agenturvertrag

Der Agenturvertrag wird zwischen Künstler und Agent abgeschlossen.
Der Agent vermittelt dem Künstler seine Aufträge, sprich Konzerte und sonstige Auftrittsmöglichkeiten. Er funktioniert als Drehscheibe zwischen Künstler und Veranstalter und nimmt dadurch eine wichtige Rolle für Künstler und Manager ein. Mit seinen guten Kontakten zu sämtlichen Veranstaltern, beschafft er die Aufträge für seine Künstler.

Arrangementvertrag

Der Arrangementvertrag wird zwischen dem Tourneeveranstalter und dem Arrangeur abgeschlossen.
Der Tourneeveranstalter ist beim organisieren einer Tournee auf die Hilfe von so genannten örtlichen Arrangeuren angewiesen. Sie bereiten ein einzelnes Konzert der Tournee vor Ort vor. Oft sind die Arrangeure selbst Konzertveranstalter in ihrer Region.

Ein Arrangeur sorgt für Werbung, kümmert sich um die gesamten Konzertvorbereitungen und überwacht die Durchführung des Events. Die Aufgaben und die entsprechende finanzielle Beteiligung des Arrangeurs werden vertraglich festgelegt.

Bandübernahmevertrag

Beim Bandübernahme- oder Lizenzvertrag produziert ein wirtschaftlicher Produzent (z.B. Plattenfirma) oder der Künstler selbst auf eigene Kosten und eigenes Risiko ein kopierfähiges Masterband. Die Plattenfirma erwirbt dann die Lizenzierungsrechte für eine gewisse Dauer und ein festgelegtes Vertragsgebiet. Unter Umständen werden auch Sub- oder Co-Verlagsanteile vergeben, je nach Leistung der Plattenfirma.

Die Plattenfirma ist verpflichtet das Masterband für das Vertragsgebiet zu vervielfältigen und zu vertreiben. Vertragsgegenstand ist das Masterband. Dafür erhält die Plattenfirma für die Vertragsdauer entweder exklusiv oder non-exklusiv die Lizenzierung. 

Beim Bandübernahmevertrag trägt die Plattenfirma keine Produktionskosten. Deshalb erhält sie weniger Prozentanteile von den Einnahmen und zahlt dem Produzenten üblicherweise einen angemessenen Vorschuss.

Künstlervertrag

Künstlerverträge werden zwischen Produzenten oder Plattenfirmen und einem oder mehreren Künstlern abgeschlossen. Damit ist der Künstler für die Vertragsdauer exklusiv an eine Plattenfirma gebunden und muss alle Ton- und Bildaufnahmen bei ihr veröffentlichen.

Die Plattenfirma verpflichtet sich, während der Vertragsdauer eine bestimmte Anzahl Tonträger mit dem Künstler zu veröffentlichen. Es kann auch sein, dass eine gewisse Summe für die Produktion von mehreren Tonträgeren vereinbart wird (z.B. 500‘000 Franken für drei Alben). Die Plattenfirma erhält dafür sämtliche Nutzungsrechte für die Darbietungen und Leistungen des Künstlers.

Beim Künstlervertrag sind der Künstler und seine Werke Vertragsgegenstand.
In einen Künstlervertrag kann auch die Titelexklusivität eingebunden werden. Dann darf der Künstler unter Umständen auch nach Ablauf der Vertragsdauer die den Vertragsaufnahmen zugrunde liegenden Werke weder ganz noch teilweise neu aufnehmen oder verwerten. Für die Titelexklusivität wird die Dauer nach Ablauf des Vertrags vertraglich festgelegt (üblicherweise fünf Jahre). Die Plattenfirma trägt bei diesem Zusatz ein grösseres Risiko, erhält dafür höhere Beteiligungen an den Einnahmen.

Konzertvertrag

Ein Konzertvertrag wird zwischen Künstler und Veranstalter abgeschlossen.
Mit einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich der Künstler eine künstlerische Darbietung am einem bestimmten Datum während einer festgelegten Dauer am Veranstaltungsort durchzuführen. Der Veranstalter muss dazu die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, dazu gehört zum Beispiel Werbung für das Konzert. Ausserdem ist er verpflichtet die ausgehandelte Gage zu zahlen. 

Auf die Art und Weise der eigentlichen Darbietung des Künstlers darf der Veranstalter keinen Einfluss nehmen. Auch das sollte im Vertrag stehen. Bei der SUISA können Standardformulare für Konzertverträge bezogen werden.

Managementvertrag

Der Managementvertrag wird zwischen Künstler und Manager für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet den Manager gegenüber dem Künstler zu einer Dienstleistung, die das Ziel hat, die Karriere des Musikers zu fördern. 

Der Managementvertrag umfasst die Aufgaben des Managers und dessen finanzielle Beteiligung. Üblicherweise besteht diese in einer Provision an den Einkünften des Musikers. Der Musiker verpflichtet sich, alle Aufgaben, die in den Managementbereich fallen, exklusiv durch den Manager ausführen zu lassen.

Merchandising-Vertrag

Für das Merchandising wird bei Spielfilmproduktionen folgende Definition verwendet:
«Das Merchandising-Recht ist das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen und sonstigen in einer Beziehung zu einer Produktion stehenden Zusammenhängen und unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren- und Dienstleistungen jeder Art zu werben.»
(Handbuch der Musikwirtschaft, Dr. Stephan Schmidt, S. 861, Abs. 1)

Damit jemand Merchandising-Verträge abschliessen kann, muss er über die Merchandising-Rechte verfügen. Bei einem Künstler oder einer Band liegen die Rechte auf:

    • Namen
    • Schriftzug
    • Persönlichkeit beim Künstler

Allerdings ist es nur solange der Fall, als diese nicht vertraglich abgetreten wurden. Der Künstler kann mit einer Merchandising-Firma einen Vertrag abschliessen, in dem er die Rechte gegen eine bestimmte Umsatzbeteiligung an den Merchandiser abtritt. Diese Rechte kann er einzeln an verschiedene Firmen (z.B. Textilfirma für T-Shirts, Produktionsfirma für Kugelschreiber etc.) oder pauschal an einen Merchandiser vergeben.

Produzentenvertrag

Der Produzentenvertrag wird zwischen dem «wirtschaftlichen Produzenten», ein Tonträgerhersteller oder der Künstler selbst, und dem «musikalischen Produzenten» abgeschlossen. 

Ein solcher Vertrag wird für die Produktion von Tonaufnahmen für eine oder mehrere CDs ausgearbeitet. Er umfasst die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und regelt die Umsatzbeteiligung des musikalischen Produzenten.
Es kommt auch vor, dass ein Musikproduzent mit dem Künstler direkt einen Produzentenvertrag abschliesst, der dem Künstlervertrag mit Labels ähnlich ist, indem er zum Beispiel dem Künstler eine bestimmte Anzahl Aufnahmen während einer gewissen Zeit unentgeltlich garantiert. Im Gegenzug erhält der Produzent eine höhere Umsatzbeteiligung. Wie beim Labelvertrag, ist der Künstler für die Vertragsdauer an den Produzenten gebunden.

Normalvertrag der Tonträgerindustrie (Industrievertrag)

Damit ein Tonträgerhersteller einen Tonträger (Platte, CD, Kassette) produzieren darf, muss er für geschützte Werke jedes Mal die Erlaubnis der jeweiligen Verwertungsgesellschaft einholen und Einzelnutzungsverträge abschliessen. 


Der «Normalvertrag der Tonträgerindustrie» bildet einen Gesamtvertrag, durch den die eigentliche Nutzungserlaubnis seitens der Verwertungsgesellschaft an den jeweiligen Tonträgerhersteller erteilt wird. Der Gesamtvertrag regelt im wesentlichen den Inhalt der einzelnen Nutzungsverträge. 

Der wichtigste Punkt des Gesamtvertrags ist natürlich die Regelung der Vergütung. Die Tonträgerindustrie profitiert beim Abschluss eines Gesamtvertrags von bis zu 20 Prozent niedrigeren Vergütungssätzen bei den Nutzungstarifen. Dafür wird für die Verwertungsgesellschaft der Verwaltungsaufwand erheblich vereinfacht.

Tourneevertrag

Der Tourneevertrag wird zwischen einem Künstler und einem Tourneeveranstalter für mehrere, hintereinander abgehaltene Konzerte an verschiedenen Veranstaltungsorten abgeschlossen.

Urhebervertrag

Wer einer Verwertungsgesellschaft beitreten will, muss mit der entsprechenden Gesellschaft einen Urheber-Vertrag oder Wahrnehmungsvertrag abschliessen. 

Bei der SUISA wird ein Urheber erst einmal für mindestens ein Jahr Auftraggeber. Erreicht der Auftraggeber einen jährlich festgelegten Mindestbetrag von Urheberrechtsentschädigungen, wird er automatisch Mitglied und erhält das Stimm- und Wahlrecht. Auf die Wahrung der Urheberrechte hat es jedoch keinen Einfluss, ob man Auftraggeber oder Mitglied ist. 

Mit dem Urheber-Vertrag tritt ein Urheber seine Rechte an die SUISA ab, deren Aufgabe die Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Urhebers ist. Zwischen der SUISA und dem Urheber besteht eine Art Treuhandverhältnis.

Verlagsvertrag

Im Verlagsvertrag räumt der Urheber dem Verlag die Verwertungs- und Nutzungsrechte an seinem Werk für verschiedene Nutzungsarten ein. 
Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie sich für die Nutzung der eingeräumten Rechte einzusetzen. 
Der Verlag versucht meist die Auswertung für sämtliche Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt zu erhalten. Die Interessen des Autors liegen aber eher in einer Begrenzung der übertragenen Rechte.

Im Verlagswesen werden vorwiegend Titelautorenverträge ausgehandelt. In diesen werden nur vereinzelte Musikstücke dem Verlag zur Nutzung übergeben. Allerdings können Autor und Verlag einen Autorenvertrag abschliessen, bei dem die Schaffenskraft des Autors dem Verlag für eine bestimmte Zeit exklusiv zur Verfügung steht. Damit überträgt der Autor während der Vertragszeit sämtliche Werke dem Verlag zur Auswertung. Der Verlag übernimmt dafür diese Werke für die Vertragsdauer.

Verlagsverträge sind für Komponisten interessant, die ihr musikalisches Schaffen in möglichst vielen Bereichen verbreiten möchten (z.B. Film, Werbung, Fremdinterpreten). Aber auch Bands, die über einen Verlag an einen Plattenvertrag kommen wollen möchten an einen solchen Vertrag abschliessen. 

Früher gehörte zur Hauptaufgabe des Musikverlags die Noten eines Musikstücks zu drucken und zu verbreiten. Heute übernehmen die Verlage immer mehr die Funktion einer A&R Abteilung, was früher hauptsächlich das Aufgabengebiet der Plattenfirmen war, das heisst junge Künstler zu finden und zu fördern. 

Immer mehr Produzenten gründen ihren eigenen Verlag, über den sie ihre Produktionen mit diversen Künstlern den Plattenfirmen anbieten. Hierfür werden zwischen Autoren und Verlag entweder Produzentenverträge oder Künstlerverträge abgeschlossen. Bei Künstlerverträgen übernimmt der Produzent/Verlag einen Teil der Produktionskosten, erhält dafür einen Anteil an späteren Einnahmen.

Vertriebsvertrag

Ein Vertriebsvertrag wird zwischen wirtschaftlichem Produzent (Künstler) und einer Vertriebsfirma abgeschlossen. 

Das Vertriebswesen unterteilt sich generell in folgende Bereiche:

      • Herstellung von Tonträgern
      • Vertrieb (Sales)
      • Warenverteilung (Distribution)

Je nachdem, ob der Produzent über eine eigene Vertriebsabteilung verfügt, gestalten sich die Verträge unterschiedlich. Verfügt er über:

eine eigene Promotion- und Marketingabteilung, braucht er einen Vertrieb, der die Tonträger herstellt, verkauft und verteilt.
eine Vertriebsabteilung, übernimmt ein externer Vertrieb die Herstellung und Verteilung der Tonträger
eine eigene Tonträgehrstellung (oder lässt), überträgt er Vertrieb, Verkauf und Verteilung

Der Produzent erhält vom Vertrieb den Verkaufserlös abzüglich diverser Kosten des Vertriebs (Herstellkosten, Urheberlizenzen etc.) sowie eine Kommission.

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